Privatpersonen haben bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keinen Anspruch auf die Beseitigung der Mängel. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter wiesen die Klage einer Hausbesitzerin aus dem Kieler Raum ab. Sie hatte mit einem Handwerker für das Pflastern einer Auffahrt 1.800 € vereinbart. Das Geld wurde bar bezahlt, ohne Rechnung oder Umsatzsteuer. Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit. Sie klagte auf Nachbesserung und scheiterte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Dieses erklärte den Vertrag über das Pflastern der Auffahrt für nichtig, weil er gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoße.