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„Gebrauchte“ Software-Lizenzen werden oft für bis zu 50 Prozent unter Neupreis verkauft.

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Im Gegensatz zu fast allen anderen Produkten nutzt sich Software nicht ab. Eine „gebrauchte“ Lizenz hat für den Käufer den gleichen Wert wie eine neue – mit dem Unterschied, dass der Käufer sie zu wesentlich günstigeren Konditionen bezieht. „Wir haben auf einem Handelskongress von der Möglichkeit erfahren, Software in Form von gebrauchten Lizenzen zu kaufen. Das Konzept hat uns gleich neugierig gemacht“, berichtet Hans Werner Stang, IT-Leiter der deutschen Woolworth GmbH. „Beim nächsten Software-Einkauf konnten wir tatsächlich mehr als 40 Prozent sparen.“ Bernd Hilfers, Leiter der Edeka-Informationsverarbeitung, benötigte über 700 Lizenzen des Microsoft Office Professional Pakets. Er erstand bei usedSoft, einem Münchner Anbieter gebrauchter Software, die Vorgängerversion zu einem Bruchteil des eigentlichen Marktpreises. Hilfers: „Wir konnten im Vergleich zum Neupreis der Lizenzen rund 66 Prozent an Kosten sparen.“
Neu muss nicht unbedingt gleich besser sein. Die aktuellste Version einer Software verlangt zum einen Einarbeitungszeit und ist zum zweiten mit höheren Hardwareanforderungen verbunden. Unter Umständen ist auch die übrige Software nicht kompatibel mit dem neuen Produkt. Eine ebenso bewährte wie vertraute Version ist dann eine echte Alternative. Da diese vom Hersteller aber oft nicht mehr angeboten wird, sind hier „gebrauchte“ Lizenzen der einzige Weg.
Allerdings bedeutet „gebraucht“ keineswegs, dass es sich zwangsläufig um ältere Programme handeln muss. Die Quellen, aus denen usedSoft solche Lizenzen bezieht, sind vielfältig. Ob aus Insolvenzen oder aus Geschäftsaufgaben, aus Umstrukturierungsmaßnahmen oder aus Systemumstellungen: Es entsteht eine Überlizenzierung, die oft auch neueste Lizenzen beinhaltet. Auf diese Weise stehen auch aktuelle Versionen in großem Umfang zum Kauf bereit.
Ein weiterer Aspekt ist, dass usedSoft beim Kauf „gebrauchter“ Software-Lizenzen absolute Rechtssicherheit garantiert. Bereits vor sechs Jahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der so genannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auch für Software gilt. Das Verbreitungsrecht eines Herstellers erschöpft sich also in dem Moment, in dem er die Software zum ersten Mal verkauft. Der Handel und Weiterverkauf von Software-Lizenzrechten ist somit grundsätzlich zulässig. Das Landgericht Hamburg hat dies unlängst bestätigt. In ihrem Urteilsspruch stellten die Richter nicht nur die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des…
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