Die Lizenzgeber des chinesischen Herstellers, die Flooring Industries Ltd. sarl. und Pergo AB, beide Tochtergesellschaften der Unilin/Mohawk-Gruppe, steuerten den oben genannten Prozess auf Seiten von Project Floors und waren der Auffassung, Pergo habe Sublizenzen an bestimmten Classen-Patenten vergeben dürfen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass eine Vertragserweiterung (First Amendment Agreement) aus dem Jahr 2009 zwischen Classen und Pergo nicht wirksam abgeschlossen wurde, so dass Pergo nicht berechtigt war, dem chinesischen Zulieferer von Project Floors Unterlizenzen an den Classen-Patenten (inklusive dem oben genannten Megaloc-Patent) einzuräumen. Das Oberlandesgericht hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, gleichwohl ist grundsätzlich eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich.