Die Kartellbehörden haben derzeit ihr Augenmerk auf Einkaufsallianzen von Handelsunternehmen gerichtet, die, anders als beispielsweise die klassischen genossenschaftlich organisierten Verbundgruppen, trotz eingegangener Kooperationen weiterhin dezentral einkaufen. Hier ist in der nächsten Zeit mit härterem Durchgreifen gegen Kartellrechtsverstöße zu rechnen.
Jüngst hat das Bundeskartellamt die Erweiterung der Einkaufskooperation VME Union, der größten Einkaufskooperation im deutschen Möbelhandel, um die Krieger/Höffner-Gruppe "abgewendet". Zwar kam es nicht zu einer förmlichen Untersagung oder Sanktionsmaßnahmen. Den beteiligten Handelsunternehmen ist jedoch wegen kartellrechtlicher Bedenken seitens des Bundeskartellamtes nahegelegt worden, die geplante Erweiterung der Kooperation aufzugeben; dem kamen die beteiligten Parteien nach, um eine drohende Intervention der Kartellbehörde zu vermeiden.
In Frankreich und auf europäischer Ebene werden derzeit kartellbehördliche Verfahren gegen eine ganze Reihe von Einkaufskooperationen im Lebensmittelhandel geführt, darunter die Kooperation von Europas größten Supermärkten Carrefour und Tesco. Im Raum stehen unter anderem Verstöße im Zusammenhang mit Rabattforderungen und dem Austausch sensibler Informationen zwischen Wettbewerbern.
Eine Missachtung des Kartellrechts setzt die jeweiligen Kooperationspartner erheblichen Risiken aus. Bußgelder von bis zu zehn Prozent des Konzernvorjahresumsatzes können die Folge sein, in Deutschland sogar Bußgelder von bis zu einer Million Euro gegen Privatpersonen. Dazu kommen möglicherweise Risiken aus Klagen geschädigter Marktbeteiligter. Mit anderen Worten: Prävention lohnt sich.
Grundsätzlich regiert in der kartellrechtlichen Anwendungspraxis in der EU die im Ansatz nicht zu beanstandende Auffassung, dass Einkaufskooperationen wettbewerbsfördernd sind, wenn sie klein- oder mittelständischen Unternehmen einen strukturellen Nachteilsausgleich gegenüber größeren Wettbewerbern ermöglichen. Regelmäßig wird deshalb davon ausgegangen, dass Einkaufskooperationen bis zu gemeinsamen Marktanteilen der Kooperationspartner von 15 Prozent im betreffenden Einkaufs- bzw. Vertriebsmarkt keinen kartellrechtlichen Bedenken begegnen. Dies…