Online-Anbieter müssen in der Werbung die Gefahrenklassen oder -kategorien der Stoffe nennen (Art. 48 der CLP-Verordnung). Das betrifft sowohl den Fachhandel als auch Online-Angebote für Endverbraucher. Bei Gemischen, die auch ein privater Endverbraucher erwerben kann, müssen die Gefahreneigenschaften laut Kennzeichnungsetikett genannt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Käufer vor Erwerb des Produkts über die Gefahren informiert wird und nicht erst durch das Produktetikett.
Dekra
Online-Shops müssen Gefahrstoffe kennzeichnen
Online-Anbieter müssen in der Werbung die Gefahrenklassen oder -kategorien der Stoffe nennen (Art. 48 der CLP-Verordnung). Das betrifft sowohl den Fachhandel als auch Online-Angebote für Endverbraucher. Bei Gemischen, die auch ein privater Endverbraucher erwerben kann, müssen die Gefahreneigenschaften laut Kennzeichnungsetikett genannt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Käufer vor Erwerb des Produkts über die Gefahren informiert wird und nicht erst durch das Produktetikett.