Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Entscheidung dazu getroffen, ob der Verkauf bestimmter Produkte an Sonn- und Feiertagen gegen geltendes Recht verstößt, berichtet der Verband Deutscher Garten-Center (VDG). Der Prozess verlief zugunsten eines Gartencenter-Inhabers gegen die Wettbewerbszentrale. Das Gericht entschied, dass der Verkauf von Produkten wie künstlichem Tannengrün, Christbaumschmuck, Deko-Zimtstangen und Christbaumkugeln aus Glas als Teil des Randsortiments anzusehen ist und somit den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) des Landes Nordrhein-Westfalen entspricht. Das OLG vertrat auch grundsätzlich die Meinung, dass Artikel des Randsortimentes unabhängig von Artikeln des Hauptsortimentes verkauft werden dürfen.
Das Urteil lässt die Möglichkeit einer Revision zu. Dies bedeutet, dass eine der streitenden Parteien das Urteil des Oberlandesgerichts vor einem höheren Gericht überprüfen lassen kann. In diesem Fall könnte die Wettbewerbszentrale, die in dem Rechtsstreit gegen das Gartencenter unterlegen ist, die Revision beantragen, um das Urteil anzufechten. Eine Revision kann etwa beantragt werden, wenn die Partei der Ansicht ist, dass das Gerichtsverfahren fehlerhaft war, das Gericht das Gesetz falsch angewendet hat, wichtige Beweise nicht berücksichtigt wurden oder das Gesetz verfassungswidrig sei.
In der Zwischenzeit seien einige Gartencenter in Nordrhein-Westfalen von der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden, merkt der VDG an. Wurde in diesem Zusammenhang eine Verzichtserklärung unterschrieben, sei dies eine privatrechtliche Vereinbarung, die für sich nicht von diesem Urteil des OLG Hamm erfasst werde, erklärt der Verband und empfiehlt dazu einen juristischen Beistand.